- Rückvergütung
- I. Genossenschaften:Typische Form der Überschussverteilung an die Genossenschaftsmitglieder auf der Basis der Mitgliederumsätze mit dem genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb. R. ist keine Gewinnausschüttung, sondern eine im Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern erwirtschaftete Verteilung von Überschüssen. Gewissermaßen ist es eine Reduzierung der im Zweckgeschäft von den Mitgliedern berechneten Preise. Es handelt sich jedoch um keinen Rabatt, da R. keine Preissenkungen für einzelne Geschäftsabschlüsse sind. Nach § 22 KStG wird die genossenschaftliche R. dann steuerlich akzeptiert, wenn sie im Mitgliedergeschäft – im Sinn einer wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder – erwirtschaftet worden sind. In der Genossenschaftspraxis sind R. bei landwirtschaftlichen Waren-, Nutzungs- und Produktionsgenossenschaften und bei gewerblichen Handelsgenossenschaften verbreitet. Sie können jedoch auch bei Kreditgenossenschaften im Sinn von Zinsnachzahlungen und/oder Zinsrückvergütungen an die Mitglieder auftreten.II. Bahnverkehr:Tarifmäßig von den Eisenbahnen den Verfrachtern bei Auflieferung gewisser Mindestmengen von Gütern gewährte Vergütung unter Anwendung der Mindestmengenklausel.III. Versicherungswesen:Rückgabe nicht verbrauchter Prämienanteile, z.B. an den Versicherungsnehmer wegen Schadenfreiheit in der Krankenversicherung.- Vgl. auch ⇡ Rückkauf von Versicherungen, ⇡ Beitragsrückerstattung.
Lexikon der Economics. 2013.